Wird die Ehe eines Teilnehmers geschieden, findet zum Ausgleich der beim Versorgungswerk erworbenen Anrechte auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung die interne Teilung nach dem Willen des Gesetzgebers statt.
Nachfolgend beantworten wir Ihnen eine Reihe von Fragen:
Im Versorgungsausgleich des gerichtlichen Scheidungsverfahrens werden alle Anrechte auf Rente berücksichtigt, die Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Das gilt für Ihre Anrechte in dem Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen genauso wie für die bei anderen Versorgungsträgern, zum Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder den kirchlichen Zusatzversorgungskassen.
Bitte beachten Sie: Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen kann und darf Ihnen nur Auskünfte zu den in unserem Versorgungswerk bestehenden Anrechten erteilen. Sollten Sie darüber hinausgehende Beratung zu Ihren weiteren Anrechten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder den betreffenden Rententräger.
Auch dann wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Geteilt werden dann die vor Rentenbeginn erworbenen Anrechte. Wird dann der Versorgungsausgleich rechtskräftig, verändert sich ab diesem Zeitpunkt Ihre Rentenhöhe.
Das Familiengericht ermittelt alle Anrechte, die Sie während der Ehezeit erworben haben. Das sind:
Als Versorgungswerk sind wir verpflichtet, uns am Verfahren zu beteiligen und dem Familiengericht folgende Angaben mitzuteilen:
Anhand dieser Werte trifft das Gericht eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich und informiert die jeweiligen Versorgungsträger. Dabei gilt in der Regel:
Sobald die Entscheidung rechtskräftig wird, verändert sich Ihr Anrecht im Versorgungswerk entsprechend. Über die Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erhalten Sie von uns eine Information. Gleichzeitig wird für Ihren Ehepartner ein – von Ihnen unabhängiges "Rentenkonto" – im Versorgungswerk eingerichtet, selbst dann, wenn Ihr Ehepartner dem Berufsstand der Architekten nicht angehört.