Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Architektenkammern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern Pflichtteilnehmer im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen.
Ausnahmen bestehen gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung unter anderem für die Mitglieder, die zum Zeitpunkt des satzungsgemäßen Beginns der Pflichtteilnahme bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben, berufsunfähig sind oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Recht Anspruch auf Versorgung haben.
Die Begründung der Teilnahme am Versorgungswerk ohne die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer ist ausgeschlossen.
Das Versorgungswerk gewährt seinen Teilnehmern Altersrenten und Renten wegen Berufsunfähigkeit sowie für die Angehörigen Hinterbliebenenrenten.
Eine freiwillige Leistung ist die Beteiligung an Rehabilitationsmaßnahmen.
Anträge finden Sie hier oder wenden Sie sich an Ihren Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle.
Das Versorgungswerk finanziert die Leistungen an die Teilnehmer auf Basis der Beiträge nach dem modifizierten Kapitaldeckungsverfahren. Die Beiträge der Teilnehmer werden angespart und kapitalgedeckt. Wie hoch Ihre Rente beim Versorgungswerk ist, wird allein aus den auf Ihrem persönlichen Beitragskonto tatsächlich gezahlten Beiträgen ermittelt. Die Finanzierung erfolgt ohne staatliche Zuschüsse, durch Rücklagenbindung und Versicherungsmathematik.
Der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) liegt der sogenannte Generationenvertrag zugrunde. Die DRVB arbeitet nach dem Umlageverfahren, das heißt die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Rentenleistungen verwandt. Die aktuell Erwerbstätigen zahlen die Renten der heutigen Rentner direkt, ohne Kapitalansparung oder individuelle Rücklagen. In der gesetzlichen Rentenversicherung findet keine Kapitalanlage statt, die gezahlten Beiträge werden nicht verzinst.
Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für unsere Teilnehmer/Teilnehmer/Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten“.
Die Löschung der Mitgliedschaft in der Kammer bewirkt auch das Ende der Pflichtteilnahme im Versorgungswerk.
Allerdings kann die beendete Pflichtteilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten als freiwillige Teilnahme ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt werden.
Anders bei Pflichtteilnehmern, die von der Versicherungspflicht in der DRVB befreit wurden. Zwingende Voraussetzung für eine Befreiung ist die Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Endet diese, ist die DRVB gemäß des Befreiungsbescheides durch den Teilnehmer darüber zu informieren, die Befreiung wird zurückgenommen und das Versorgungswerk kann nur noch zum Zwecke der Zusatzversicherung genutzt werden.
Nach Beendigung Ihrer Teilnahme am Versorgungswerk bleibt die durch Ihre eingezahlten Beiträge erworbene Rentenanwartschaft bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters erhalten. Die Auszahlung der Rente erfolgt auf Antrag.
Im Falle des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ist dort anzuzeigen, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRVB zugunsten des Versorgungswerkes vorliegt. Die Bundesagentur übernimmt dann die Beitragszahlung an das Versorgungswerk für die Dauer des Leistungsbezuges.
Eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) kann ausnahmsweise auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeweitet werden, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist und bereits eine berufsspezifische Befreiung vorliegt. Dies gilt etwa für nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten.
Die DRVB entscheidet im Einzelfall über die Erstreckung der vorliegenden Befreiung auf die berufsfremde Tätigkeit nach Antragstellung. Bei Ablehnung des Antrags seitens der DRVB besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ist zusätzlich ein Beitrag von 10 % des gesetzlichen Rentenversicherungs-Höchstbetrags an das Versorgungswerk zu zahlen (das sogenannte Zehntel).
Bei einer Umfirmierung Ihres Arbeitgebers ist in der Regel ein neuer Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht erforderlich, da die Befreiung nur für das konkrete Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gilt.
Rechtliche Änderungen des Arbeitgebers, wie Umfirmierung, Rechtsformwechsel oder Fusion, gelten sozialversicherungsrechtlich meist als neues Beschäftigungsverhältnis – auch wenn sich Ihre Tätigkeit nicht ändert.
Die Pflichtteilnahme bleibt weiterhin bestehen, wenn die Mitgliedschaft in einer angeschlossenen Kammer begründet wird (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern).
Mit der Eintragung in eine andere Kammer werden Sie grundsätzlich Pflichtmitglied in dem der neuen Kammer angeschlossenen Versorgungswerk.
Es bestehen dann zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Teilnahme am Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen: Wechsel in das neue Versorgungswerk oder Verbleib im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen:
1. Wechsel in das neue Versorgungswerk:
Grundsätzlich bleiben die bis dato in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen eingezahlten Beiträge bis zum 67. Lebensjahr auf dem Beitragskonto beim Versorgungswerk, werden gegebenenfalls jährlich dynamisiert und kommen danach auf Antrag als monatliche Rente zur Auszahlung. Im Falle von vorzeitiger Berufsunfähigkeit kann Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt werden.
Bei Beginn der Altersrente kommen zwei Altersrenten vom neuen Versorgungswerk und vom Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen zur Auszahlung.
Ausnahmsweise kann bei Ende der Pflichtteilnahme im Versorgungswerk ein Antrag auf Überleitung der bislang beim Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen eingezahlten Beiträge im Sinne des § 22 der Satzung Versorgungswerk gestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen nicht länger als 24 Monate gedauert hat.
Eine Überleitung nach Berlin ist nicht möglich.
2. Verbleib im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen bei Kammerwechsel:
Die wegen Kammerwechsel beendete Pflichtteilnahme kann mit gleichen Rechten und Pflichten als freiwillige Teilnahme ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt werden.
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag an das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen, der innerhalb von sechs Monaten nach der Löschung gestellt werden muss.
Im Falle des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit ist der Teilnehmer verpflichtet, die Übernahme der Beitragszahlungen an das berufsständische Versorgungswerk zu beantragen. Als Nachweis ist der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRVB zugunsten des Versorgungswerks vorzulegen (zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Arbeitslosigkeit).
Die Bundesagentur übernimmt dann die Beitragszahlung an das Versorgungswerk für die Dauer des Leistungsbezuges. Sollte keine Beitragsübernahme erfolgen, verbleibt die Beitragspflicht gegenüber dem Versorgungswerk grundsätzlich bestehen.
Die Satzung sieht die Möglichkeit vor, bei voraussichtlichen Einkünften unter einer bestimmten Grenze Beitragsbefreiung zu beantragen. Die Beitragsbefreiung gilt nur für das beantragte Kalenderjahr. Nach Ablauf von zwei Jahren ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, um zu überprüfen, ob die Beitragsbefreiung gerechtfertigt war. Gegebenenfalls können Nachforderungen entstehen.
Beitragsschuldner gegenüber dem Versorgungswerk bleibt der Teilnehmer selbst. Das gilt sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als auch hinsichtlich des Arbeitgeberanteils („Beitragszuschuss“) zur berufsständischen Versorgung.
Ist der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz nicht in der Lage, den Arbeitnehmeranteil und den Beitragszuschuss zu bezahlen, übernimmt dies für den Insolvenzgeldzeitraum (die letzten drei Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) die Bundesagentur für Arbeit.
Bitte lassen Sie sich in jedem Fall durch die Bundesagentur für Arbeit (z. B. für die Beantragung von Insolvenzgeld), durch Rechtsanwälte (z. B. für offene Lohnforderungen) oder durch den Insolvenzverwalter (z. B. für die Freistellung von der Arbeit) beraten.
Lesen Sie dazu den Artikel aus dem DAB 10/2025.
Mit Beginn der Pflichtteilnahme an einem ausländischen sozialen Sicherungssystem innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes endet grundsätzlich die Pflichtteilnahme am Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen nach § 13 Abs. 1 Buchstabe d) der Satzung.
Für Teilnehmer, die im Rahmen ihres abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer selbständigen Tätigkeit in Deutschland vorübergehend im europäischen Ausland tätig werden, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. In diesen Fällen können Entsendebescheinigungen (A1-Bescheinigungen) ausgestellt werden. Näheres dazu finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV).
Eine Schwerbehinderung hat auf das Renteneintrittsalter im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen keinen Einfluss. Die Regelaltersgrenze – derzeit das 67. Lebensjahr – gilt für alle Teilnehmer gleichermaßen, unabhängig vom gesundheitlichen Status.
Ein früherer Rentenbeginn ist möglich, allerdings nur mit Abschlägen. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf dem Umlageverfahren und staatlichen Zuschüssen basiert, finanziert sich das Versorgungswerk allein aus den Beiträgen seiner Mitglieder – kapitalgedeckt, solide und generationengerecht.
Gerade dieser eigenständige Aufbau sorgt für langfristige Stabilität und Verlässlichkeit der Altersversorgung – auch ohne staatliche Mittel. Eine vorgezogene, abschlagsfreie Rente für bestimmte Gruppen würde dieses Gleichgewicht zulasten der Gemeinschaft verschieben und ist daher nicht vorgesehen.
Wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben können, sind Sie im Versorgungswerk grundsätzlich gegen eine Berufsunfähigkeit abgesichert.
Allerdings unterscheidet sich diese Absicherung von einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Versorgungswerk kann Ihnen die Leistung nur im Falle einer vollständigen Berufsunfähigkeit gewähren.
Eine private Absicherung kann Ihnen die Möglichkeit einer teilweisen Berufsunfähigkeitsrente bieten.
Ob eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll ist, hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation und Ihrem individuellem Sicherheitsbedürfnis ab.
Als Ergänzung kann ergänzende Vorsorge Versorgungslücken schließen oder Ihr Absicherungsniveau erhöhen.
Wir empfehlen Ihnen den persönlichen Bedarf mit Ihrem Versicherungsberater zu ermitteln.
Wenn Sie eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, führt die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Sie an das Versorgungswerk ab.
Bitte informieren Sie Ihre Pflegekasse über Ihre Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung und beantragen Sie die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk.
Sie können den Beginn des Altersruhegeldes auf einen späteren Zeitpunkt, maximal auf den Ablauf des 72. Lebensjahres, verlegen (§ 26 Abs. 4 der Satzung). Ihr Altersruhegeld erhöht sich dann für jeden Monat, um den die Rente nach Vollendung des 67. Lebensjahres beginnt, um 0,45 %.
Selbstverständlich dürfen Sie weiter tätig sein. Allerdings ist eine weitere Einzahlung in das Versorgungswerk nach Erreichen des satzungsgemäßen Regelrentenalters grundsätzlich nicht mehr möglich. Sollte im Rahmen einer fortgeführten nichtselbständigen Tätigkeit Sozialversicherungspflicht bestehen, sind hierfür ab dem 67. Lebensjahr die Sozialabgaben an die DRV abzuführen.
Bitte schauen Sie sich dazu in unserer Rubrik Leistungsempfänger die Informationen zur Krankenversicherung an.
Lesen Sie dazu den Artikel aus dem DAB 04/2025.
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Eine verbindliche Antragstellung der Rente über das Teilnehmerportal ist derzeit noch nicht möglich. Die Gesetzeslage ist diesbezüglich strengen Regeln unterworfen, sodass wir diese Anträge noch in Originalfassung mit Unterschrift benötigen. Deshalb wird der Versand von Rentenanträgen und Bescheiden vorerst ausschließlich über den Postweg erfolgen.
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