Sie können sich während der Mutterschutz- und Erziehungszeit von der Beitragspflicht befreien lassen.
Bitte beachten Sie aber, dass sich fehlende Beitragszahlungen während der Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten auf die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente auswirken.
Mehr zum Thema freiwillige Beitragszahlungen lesen Sie hier.
Nachfolgend beantworten wir Ihnen eine Reihe von Fragen:
Jeder kindererziehende Teilnehmer einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung Bund (DRVB) die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen. Aufgrund unterschiedlicher Verrentungssysteme bei den Versorgungseinrichtungen können diese nicht vergleichbar berücksichtigt werden.
Ab 1. Januar 2019 wird für jedes vor 1992 geborene Kind
zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Für jedes Kind, welches
nach 1992 geboren ist, erhöhen sich diese auf 3 Jahre beziehungsweise 36 Monate.
Bei 2 Kindern werden die notwendigen 60 Monate Pflichtbeitragszahlungen somit
erreicht, auch wenn man bisher nicht in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt hat.
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind betreut hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erfüllung von 60 Beitragsmonaten.
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Teilnehmer des Versorgungswerkes im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen (§ 208 SGB VI).
Es sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt diese direkt an den Teilnehmer. Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.