Bitte sprechen Sie vor Renteneintritt mit Ihrer Krankversicherung.
Wenn Sie in Rente gehen, müssen Sie weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Deshalb bescheinigen wir Ihnen auch eine Bruttorente. Das was Ihnen nach Abzug der Versicherungsbeiträge tatsächlich bleibt, ist die Nettorente.
Laut § 250 SGB V sind diese Beiträge vom Rentenempfänger berufsständischer Versorgungseinrichtungen, wie wir es sind, allein zu tragen. Wie viel Sie zu zahlen haben hängt davon ab, wie Sie versichert sind:
und sind pflichtversichert:
Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden Ihnen nicht mit der Renten ausgezahlt. Wir behalten diese ein und leiten sie direkt an die Krankenkasse weiter, sobald wir eine Aufforderung dazu behalten.
Ihre individuelle Beitragshöhe setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse zusammen. Dazu kommt noch der Pflegeversicherungsbeitrag.
und sind freiwillig versichert:
Ihre Beiträge müssen Sie selbst an die Krankenkasse überweisen. Die Beitragshöhe teilt Ihnen Ihre Krankenkasse mit. Wir zahlen Ihnen Ihre Bruttorente aus.
Ihre individuelle Beitragshöhe setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse zusammen. Dazu kommt noch der Pflegeversicherungsbeitrag.
Bitte beachten Sie:
Sie sind selber verpflichtet, Ihre Rentenhöhe sowie Ihren Renteneintritt der Krankenkasse mitzuteilen.
Ihre Beiträge müssen Sie selbst an die Krankenkasse überweisen. Die Beitragshöhe teilt Ihnen Ihre Krankenkasse mit. Wir zahlen Ihnen Ihre Bruttorente aus.
Ihre individuelle Beitragshöhe richtet sich nach dem vereinbarten Tarif.
Haben Sie in Ihrer Krankenversicherung ein Krankentagegeldtarif vereinbart, sind Sie regelmäßig verpflichtet, Ihrer Krankenkasse anzuzeigen, dass Sie zum Beispiel Altersrente beziehen. Wir, als Versorgungswerk, haben keine derartige Meldepflicht zu privaten Krankenversicherungsträgern.
Ab 1. Juli 2023 zahlen gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) kinderlose Teilnehmer ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 4,0 % (§ 55 SGB XI) zur sozialen Pflegeversicherung.
Teilnehmer mit einem Kind bzw. nachgewiesener Elternschaft zahlen 3,4 %. Bei Eltern mit 2 oder mehr Kindern werden die Beiträge stufenweise reduziert.
Dafür haben Sie Ihre Elternschaft mit Angabe der Anzahl und des Alters der Kinder entsprechend nachzuweisen.
Fragen dazu richten Sie bitte an Ihre zuständige Pflegekasse.