Zuschuss zu den Kosten für Rehabilitations-Maßnahmen

Rentenanwärtern und Empfängern von Berufsunfähigkeitsrente kann zur Vermeidung oder zur Verzögerung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit bzw. zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitations-Maßnahme inklusive der erforderlichen Unterbringung und Verpflegung gewährt werden (Ermessensentscheidung  es besteht kein Anspruch). Bezuschusst werden 75 % des Eigenanteils der Kosten für stationäre Rehabilitations-Maßnahmen im Inland, wenn kein anderer Träger diese Kosten übernimmt (Nachweispflicht).

Kosten für Hilfsmittel werden nicht übernommen.


Wenn Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Rehabilitations-Maßnahmen beantragen möchten, dann benötigen wir von Ihnen:

Sie können den Antrag digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.

Nachfolgend beantworten wir Ihnen eine Reihe von Fragen:

Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Versorgungswerkes. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Zuschuss besteht nicht. Ein weiterer Kostenzuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen für dieselbe oder eine ähnliche Diagnose wird erst nach Ablauf von drei Jahren erneut gewährt (Regelabstand).  

Sinn von Rehabilitationsleistungen ist es, eine Berufsunfähigkeit zu verhindern. Bei Vorliegen einer Rehabilitationsbedürftigkeit (Gefährdung, Minderung oder Wegfall der Berufsfähigkeit) kann daher ein Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme inklusive der erforderlichen Unterbringung und Verpflegung gewährt werden. Die Maßnahme soll nachvollziehbar zur Vermeidung oder Verzögerung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit bzw. zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen. 

Antragsberechtigt sind Teilnehmer des Versorgungswerkes, die eine Anwartschaft auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben (ab 1. Beitragszahlung) oder die bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 25 der Satzung beziehen.

Grundsätzlich sind nur stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im Inland zuschussfähig. In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Zuschuss bei Durchführung ambulanter Maßnahmen gewährt werden. Die durchführende Einrichtung muss dafür entsprechend qualifiziert sein. Das Versorgungswerk gewährt auf Antrag Zuschüsse zu medizinisch notwendigen Fahrtkosten im Zusammenhang mit Reha-Maßnahmen bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung. Da Kosten für Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) regelmäßig nicht medizinisch notwendig sind, bleiben diese außer Betracht, ebenso wie Zuschüsse für Familienmitglieder.

Die Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb eines Jahres nach Bewilligung angetreten werden. 

Der Kostenzuschuss beträgt regelmäßig 75 % des Eigenanteils, der durch den Teilnehmer aufzubringen ist. Kostenzuschüsse werden nur auf den Anteil der Aufwendungen gewährt, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen oder verpflichteten Kostenträger übernommen wird. Das bedeutet, dass andere Kostenträger (z. B. gesetzliche oder private Krankenkassen, gesetzliche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Arbeitgeber als Beihilfeverpflichteter, Kriegsopferversorgung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung Dritter) stets vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.

Die Antragsunterlagen erhalten Sie unter Downloads

Zusammen mit dem Antrag ist eine ärztliche Verordnung sowie ein Kostenvoranschlag für die beantragte Rehabilitationsmaßnahme rechtzeitig vorab einzureichen. Es müssen 

  • die Diagnose, 
  • die Dauer der Maßnahme, 
  • die behandelnde Einrichtung, 
  • das Behandlungsziel und 
  • die voraussichtlichen Kosten

erkennbar werden.

Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nicht vom Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen übernommen.

Nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme hat der Teilnehmer 

  • die angefallenen notwendigen Kosten und 
  • die Erstattungen durch andere Kostenträger (bzw. deren Ablehnungen) nach Grund und Höhe durch Belege nachzuweisen 

Die Auszahlung setzt die Vorlage des Entlassungsberichtes sowie die Erbringung der geforderten Nachweise voraus.

Die Gewährung eines Zuschusses erfolgt durch Geldleistung.