Rentenanwärtern und Empfängern von Berufsunfähigkeitsrente kann zur Vermeidung oder zur Verzögerung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit bzw. zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitations-Maßnahme inklusive der erforderlichen Unterbringung und Verpflegung gewährt werden (Ermessensentscheidung – es besteht kein Anspruch). Bezuschusst werden 75 % des Eigenanteils der Kosten für stationäre Rehabilitations-Maßnahmen im Inland, wenn kein anderer Träger diese Kosten übernimmt (Nachweispflicht).
Kosten für Hilfsmittel werden nicht übernommen.
Wenn Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Rehabilitations-Maßnahmen beantragen möchten, dann benötigen wir von Ihnen:
Sie können den Antrag digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.
Nachfolgend beantworten wir Ihnen eine Reihe von Fragen:
Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Versorgungswerkes. Ein
Rechtsanspruch auf einen solchen Zuschuss besteht nicht. Ein weiterer Kostenzuschuss zu
Rehabilitationsmaßnahmen für dieselbe oder eine ähnliche Diagnose wird erst nach Ablauf
von drei Jahren erneut gewährt (Regelabstand).
Sinn von Rehabilitationsleistungen ist es, eine Berufsunfähigkeit zu verhindern. Bei Vorliegen
einer Rehabilitationsbedürftigkeit (Gefährdung, Minderung oder Wegfall der Berufsfähigkeit)
kann daher ein Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
inklusive der erforderlichen Unterbringung und Verpflegung gewährt werden. Die Maßnahme
soll nachvollziehbar zur Vermeidung oder Verzögerung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit
bzw. zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen.
Antragsberechtigt sind Teilnehmer des Versorgungswerkes, die eine Anwartschaft auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit haben (ab 1. Beitragszahlung) oder die bereits Rente wegen
Berufsunfähigkeit gemäß § 25 der Satzung beziehen.
Grundsätzlich sind nur stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im Inland zuschussfähig. In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Zuschuss bei Durchführung ambulanter Maßnahmen gewährt werden. Die durchführende Einrichtung muss dafür entsprechend qualifiziert sein. Das Versorgungswerk gewährt auf Antrag Zuschüsse zu medizinisch notwendigen Fahrtkosten im Zusammenhang mit Reha-Maßnahmen bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung. Da Kosten für Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) regelmäßig nicht medizinisch notwendig sind, bleiben diese außer Betracht, ebenso wie Zuschüsse für Familienmitglieder.
Die Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb eines Jahres nach Bewilligung angetreten
werden.
Der Kostenzuschuss beträgt regelmäßig 75 % des Eigenanteils, der durch den Teilnehmer
aufzubringen ist. Kostenzuschüsse werden nur auf den Anteil der Aufwendungen gewährt, der
nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen oder verpflichteten
Kostenträger übernommen wird. Das bedeutet, dass andere Kostenträger (z. B. gesetzliche
oder private Krankenkassen, gesetzliche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft,
Unfallkasse, Arbeitgeber als Beihilfeverpflichteter, Kriegsopferversorgung, Bundesagentur für
Arbeit, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung Dritter) stets vorrangig in Anspruch zu
nehmen sind.
Die Antragsunterlagen erhalten Sie unter Downloads.
Zusammen mit dem Antrag ist eine ärztliche Verordnung sowie ein Kostenvoranschlag für die beantragte Rehabilitationsmaßnahme rechtzeitig vorab einzureichen. Es müssen
erkennbar werden.
Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nicht vom Versorgungswerk der
Architektenkammer Sachsen übernommen.
Nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme hat der Teilnehmer
Die Auszahlung setzt die Vorlage des Entlassungsberichtes sowie die Erbringung der geforderten Nachweise voraus.
Die Gewährung eines Zuschusses erfolgt durch Geldleistung.