Empfänger von Berufsunfähigkeitsrente oder Altersrente haben Anspruch auf einen Kinderzuschlag für jedes eheliche, nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kind, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Wird die Ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen oder verzögert, so besteht Anspruch auf Kinderzuschlag für diesen Zeitraum, auch wenn er über das 27. Lebensjahr hinausgeht.
Der Kinderzuschlag entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind sich verehelicht.
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt 10 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente des Teilnehmers, mindestens jedoch 30,00 € monatlich.