Die Aufnahme von Absolventen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen ist in den Architektenkammern Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern unterschiedlich geregelt. Beachten Sie hierzu die speziellen Hinweise der beteiligten Kammern.
Für Absolventen, die ihre Tätigkeit im Kammerbereich Sachsen-Anhalt aufnehmen, ist eine Teilnahme am Versorgungswerk aufgrund fehlender entsprechender Regelungen im dortigen Kammergesetz nicht möglich.
Allgemein gilt, dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die jeweilige Architektenliste mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit erfüllen.
Erfolgt innerhalb von 5 Jahren keine Volleintragung in die Architektenliste, so endet die Teilnahme am Versorgungswerk gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung.