Spezielle Hinweise der beteiligten Architektenkammern

SACHSEN

Personen, die alle Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenkammer Sachsen bis auf die Anforderungen an praktische Tätigkeit und Weiterbildung erfüllen, können für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Teilnehmer im Versorgungswerk werden. Diese Regelung ermöglicht es Personen, die noch nicht alle formalen Anforderungen für die vollständige Eintragung erfüllt haben, dennoch am Versorgungswerk teilzunehmen. 

Die Antragstellung erfolgt direkt über die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes oder der Architektenkammer Sachsen.

Bitte beachten Sie, dass angestellte Absolventen aus dem Kammerbereich Sachsen damit nicht von der der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit sind, sondern zusätzlich dazu einen monatlichen Beitrag gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung zu zahlen haben. Zu zahlen ist ein Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.

THÜRINGEN

Mit der Eintragung als freiwilliges Mitglied der Architektenkammer Thüringen ist die Pflichtteilnahme am Versorgungswerk begründet. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über den Eintragungsausschuss der Architektenkammer Thüringen.

Angestellte Absolventen, die freiwillige Mitglieder der Architektenkammer Thüringen sind, zahlen nach erfolgter Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund Beiträge in der Höhe, wie sie auch an die DRVB abzuführen gewesen wären.

Die Beitragspflicht der selbständig tätigen Absolventen richtet sich nach § 15 der Satzung.

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Im Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist geregelt, dass dem Versorgungswerk auf ihren Antrag auch Personen angehören können, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. 

Der Antrag ist über das Versorgungswerk oder die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern zu stellen. 

Bitte beachten Sie, dass angestellte Absolventen aus dem Kammerbereich Mecklenburg-Vorpommern keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten und daher einen monatlichen Beitrag gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung zu zahlen haben. Zu zahlen ist ein Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.

Selbständig tätige Absolventen zahlen Beiträge nach § 15 der Satzung.

SACHSEN-ANHALT

Das Kammergesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält keine Regelungen zur Aufnahme von Absolventen. Damit fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Teilnahme am Versorgungswerk.

KONTAKTDATEN DER ARCHITEKTENKAMMERN

Architektenkammer Sachsen
Goetheallee 37
01309 Dresden
Telefon: 0351 31746-27
www.aksachsen.org

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Telefon: 0361 21050-30
www.architekten-thueringen.de

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Telefon: 0385 59079-12
www.architektenkammer-mv.de

Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Fürstenwall 3
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 53611-16
www.ak-lsa.de