1) Satzungsänderungen
2) Neues Finanzierungsverfahren für das Versorgungswerk
1) Satzungsänderungen
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen hat in ihrer Sitzung am 17.09.2025 Satzungsänderungen beschlossen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL), hat im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) sowie den für die Rechtsaufsicht und die Versicherungsaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Thüringen und des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 09.12.2025, AZ 53-2501/51/4-2025/60631, die Beschlüsse der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen vom 17.09.2025 über die nachfolgenden Änderungen der Satzung genehmigt.
Die ausgefertigten Änderungen der Satzung werden nachfolgend verkündet. Sie treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
§ 5 Abs. 8 wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % ihrer Mitglieder teilnehmen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen, hybriden Sitzungen oder Telefonkonferenzen zulässig. Nach vorheriger Erörterung in der Vertreterversammlung können mit Einwilligung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. In diesem Fall entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 9 Buchst. i) bleibt unberührt. Bei der Beschlussfassung zur Entlastung des Verwaltungsausschusses sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt.
§ 5 Abs. 9 wird ergänzt durch Buchstabe l):
l) Die jährliche Festlegung des Rentenwertes entsprechend § 29 Abs. 1 Buchst. e).
§ 6 Abs. 6 wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Teilnehmenden. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen, hybriden Sitzungen oder Telefonkonferenzen zulässig. Nach vorheriger Erörterung im Verwaltungsausschuss können mit Einwilligung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsausschusses Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. In diesem Fall entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Verwaltungsausschussmitglieder.
§ 8 Abs. 6 wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung dürfen Beträge nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden.
Dabei ist zunächst der jährliche Rentenwert entsprechend § 29 Abs. 1 Buchst. e) an den geänderten Referenzbeitrag anzupassen, danach sind Anwartschaften aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2016 sowie laufende Versorgungsleistungen vorrangig zu erhöhen. Soweit die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung nicht ausreicht, einen sich ergebenden Fehlbetrag zu decken, ist die Verlustrücklage heranzuziehen. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
§ 29 Abs. 1 wird neu gefasst und lautet jetzt wie folgt:
Die Höhe der monatlichen Rente ergibt sich wie folgt:
a) Aus jedem geleisteten Jahresbeitrag ergibt sich ein monatlicher Rentenbaustein.
b) Die Höhe der einzelnen Rentenbausteine für Zeiten bis zum 31.12.2025 ergibt sich durch Multiplikation des Jahresbeitrages mit dem maßgeblichen Bewertungsprozentsatz und anschließender Division durch 12.
c) Die Höhe der einzelnen Rentenbausteine für Zeiten ab dem 01.01.2026 errechnet sich wie folgt:
- Zunächst wird der geleistete Jahresbeitrag ins Verhältnis gesetzt zum Referenzbeitrag des Jahres. Dies ergibt den auf vier Nachkommastellen zu rundenden Beitragsquotienten.
- Der Beitragsquotient wird anschließend mit dem maßgeblichen Bewertungsprozentsatz multipliziert. Dies ergibt die auf vier Nachkommastellen zu rundenden Versorgungspunkte.
- Schließlich werden die Versorgungspunkte mit dem für das Kalenderjahr gültigen Rentenwert multipliziert. Dies ergibt den Rentenbaustein für das betreffende Jahr.
d) Der Referenzbeitrag entspricht 25 % des jährlichen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung des betreffenden Jahres, mindestens aber dem Referenzbeitrag des Vorjahres.
e) Der vorläufige Rentenwert für das Jahr 2026 wird mit 374,33 € festgelegt und entspricht dem Rentenwert für das Jahr 2025. Der jeweils aktuelle Rentenwert eines Jahres kann durch Beschluss der Vertreterversammlung gemäß Abs. 5 rückwirkend für das jeweils laufende Jahr angepasst werden, und gilt dann entsprechend auch für das Folgejahr. Die für frühere Kalenderjahre festgelegten Rentenwerte bleiben hiervon unberührt.
f) Für Teilnehmer, die in Rente gehen, werden für das Jahr des Rentenbeginns unabhängig von einem Beschluss nach Buchstabe e) der Referenzbeitrag und der Rentenwert des Vorjahres angewendet. Außerordentliche Erhöhungen des Rentenwertes gemäß Buchstabe e) werden nachträglich berücksichtigt.
§ 29 Abs. 5 wird neu gefasst und lautet jetzt wie folgt:
Über Leistungsverbesserungen, soweit sie aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens gewährt werden könnten, hat die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses bis spätestens zum 30. November jeden Jahres zu beschließen.
Neben einer Anhebung des jährlichen Rentenwertes gemäß Abs. 1 Buchst. e) sind bei der Berechnung der Leistungsverbesserungen die nach Abs. 4 ermittelten Beträge um Faktoren zu erhöhen, die vom Jahr der Beitragszahlung abhängen.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen werden den Teilnehmern in Textform mitgeteilt.
§ 29 Abs. 6 Buchstabe b) wird ergänzt und lautet jetzt wie folgt:
b) einem Zuschlag in Höhe des Betrages, der sich errechnen würde, wenn die vom Teilnehmer in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versorgungsfalles durchschnittlich entrichteten Pflichtbeiträge bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet und nach Abs. 4 verrentet worden wären; dabei werden für die Zukunft ein unveränderter Referenzbeitrag und der nach Abs. 1 Buchst. f) anzuwendende Rentenwert angesetzt.
2) Neues Finanzierungsverfahren für das Versorgungswerk
Flexibles Einmalverrentungssystem
Mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung 2025 wurden weitere wichtige Weichen für die Zukunft gestellt. Das neue Finanzierungsverfahren stärkt die Stabilität des Versorgungswerkes und eröffnet zugleich neue Spielräume für eine transparente und gerechte Gestaltung der Leistungen.
In § 29 der Satzung wurden die Festlegungen zum neuen Finanzierungsverfahren verankert.
Das neue Finanzierungsverfahren tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
1. Was wurde beschlossen?
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks hat beschlossen, das bisherige Anwartschaftsdeckungsverfahren auf ein flexibles Einmalverrentungssystem umzustellen. Dieses Verfahren wird künftig die Grundlage für die Berechnung und Finanzierung der Anwartschaften und Renten bilden.
2. Warum wurde das Verfahren umgestellt?
Ziel ist es, das Finanzierungssystem langfristig stabiler und anpassungsfähiger zu gestalten.
Das bisherige Anwartschaftsdeckungsverfahren ist zu starr, um künftig auf:
- volatile Kapitalmärkte,
- demographische Entwicklungen,
- Inflation und
- Dynamisierungsbedarf flexibel zu reagieren.
Das neue Verfahren bietet:
- mehr Flexibilität bei künftigen Rentenanpassungen (Dynamisierungen),
- Resilienz und Handlungsfähigkeit auch in wirtschaftlich schwierigeren Jahren.
3. Welche neuen Faktoren kommen hinzu?
Das neue System berücksichtigt zusätzliche versicherungsmathematische Faktoren, die das Verfahren präziser und zukunftsfester machen:
- künftige Beiträge werden bis zum 62. Lebensjahr eingerechnet (bisher bis 55),
- auch künftige Neuzugänge werden in den Berechnungen berücksichtigt,
- der Rentenwert wird künftig jährlich durch Beschluss der Vertreterversammlung festgelegt.
Diese Änderungen stärken die Planbarkeit und Stabilität des Systems, ohne die individuellen Ansprüche zu verändern.
4. Was passiert mit den bestehenden Anwartschaften?
Alle bestehenden Anwartschaften bleiben unverändert erhalten.
Sie werden 1:1 in das neue System überführt. Die bisher erworbenen Rentenansprüche behalten ihren Wert. Das neue System sorgt lediglich dafür, dass die Finanzierung dahinter künftig flexibler gesteuert werden kann. Die Anwartschaften für das Jahr 2025 werden noch nach dem bisherigen Verfahren berechnet.
5. neue Begrifflichkeiten
Die neuen Begrifflichkeiten aus der Satzungsänderung sind im Folgenden zur Information aufgeführt. In der Anwartschaftsmitteilung ab 2027 werden die Berechnungen dann nochmals separat erläutert.
Beim flexiblen Einmalverrentungsverfahren wird anstelle des Jahresbeitrages das Verhältnis zu einem satzungsgemäß festgelegten Referenzbeitrag angesetzt, sodass man zunächst eine Verhältniszahl, den sogenannten Beitragsquotienten, erhält.
Dieser Beitragsquotient wird anschließend mit dem unverändert in der Satzung festgeschriebenen altersabhängigen Bewertungsprozentsatz multipliziert und das Produkt ergibt die erreichten Versorgungspunkte des Jahres. In einem weiteren Schritt ergibt sich dann durch Multiplikation mit dem jährlichen Rentenwert der monatliche Rentenbaustein.
Der jährliche Referenzbeitrag orientiert sich am jährlichen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und wird mit 25 % des Jahreshöchstbeitrages festgelegt.
Der jeweils aktuelle Rentenwert wird durch Beschluss der Vertreterversammlung festgelegt.
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen ist gut aufgestellt und solide finanziert.
Mit den Änderungen zum neuen Finanzierungsverfahren wird gestaltend und zukunftsorientiert gehandelt, um die Interessen der Teilnehmer langfristig zu sichern.
Unter der Rubrik Mein Versorgungswerk/Rechtliche Grundlagen finden Sie die Satzung mit allen Änderungen als vollständiges Leseexemplar sowie Antworten auf viele Fragen rund um die Teilnahme.
Dresden, 17.12.2025