Die Rechtsaufsichtsbehörde, das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL), hat im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) sowie den für die Rechtsaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden des Landes Sachsen-Anhalt und des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen mit Schreiben vom 09.12.2025, AZ 53-2501/51/5-2025/50936, Ergänzung vom 18.12.2025, die Beschlüsse der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen vom 17.09.2025 über die nachfolgenden Änderungen der Wahlordnung genehmigt.
Die ausgefertigten Änderungen der Wahlordnung werden nachfolgend verkündet. Sie treten am 18. Dezember 2025 in Kraft.
Nummer 1.2. Abs. 2 wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Die Wahl kann alternativ ausschließlich online als internetbasierte elektronische Wahl, online mit ergänzender Briefwahl oder ausschließlich per Briefwahl stattfinden. Der Verwaltungsausschuss entscheidet innerhalb der laufenden Legislaturperiode spätestens 6 Monate vor Beginn des Wahljahres, ob die nächste Wahl ausschließlich online, online mit ergänzender Briefwahl oder ausschließlich per Briefwahl stattfindet.
Nummer 3.1. wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen zur Wahl erfolgen auf der Website des Versorgungswerkes.
Nummer 4.3. Abs. 3 wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Das Wählerverzeichnis ist während der Auslegungszeit ergänzend in einem geschlossenen Bereich der Website des Versorgungswerkes einsehbar.
Nummer 5.2. wird geändert und lautet jetzt wie folgt:
Für einen Wahlvorschlag ist das hierfür vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses Formular enthält persönliche Angaben eines Unterstützers des Kandidaten, des Kandidaten selbst sowie dessen Vorstellung in Form einer Kurz-Vita. Der Unterstützer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er wahlberechtigt und nicht der Kandidat selbst ist. Der Kandidat erklärt mit seiner Unterschrift, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und dass ihm Um-stände, die eine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Bei der Unterschrift ist eine Vertretung ausgeschlossen.
Nummer 5.3. Sätze 2 und 3 werden geändert und lauten jetzt wie folgt:
Die Vorschläge sind mit einem Eingangsstempel zu versehen und müssen den Familiennamen, Vornamen und den Arbeitsort des Kandidaten enthalten. Die Teilnehmernummern vom Versorgungs-werk des Unterstützers und des Kandidaten sind ebenfalls anzugeben.
Nummer 8a.2. (1) wird neu gefasst und lautet jetzt wie folgt:
(1) Jeder Wahlberechtigte kann von der Möglichkeit der Briefwahl oder der Onlinewahl Gebrauch machen. Der Wahlvorstand entscheidet, ob die Stimmunterlagen für die Briefwahl an alle Wahlberechtigten versendet werden oder nur an die Wähler, welche die Stimmunterlagen ausdrücklich an-gefordert haben.
Nummer 8a.2. (2) wird neu gefasst und lautet jetzt wie folgt:
(2) Die Stimmabgabe der Briefwahl ist in Ziff. 7.2. und Ziff. 7.3. geregelt. Die Stimmabgabe der Onlinewahl ist in Ziff. 8a.1. geregelt.
Nummer 11.1. wird neu gefasst und lautet jetzt wie folgt:
Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl in seinem Kammerbereich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Wahlvorstand schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Veröffentlichung auf der Website des Versorgungswerks.
Nummer 13. wird neu gefasst und lautet jetzt wie folgt:
Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und gemäß § 1 Abs. 6 der Satzung bekannt gemacht.
Auf unserer Website finden Sie die Wahlordnung mit allen Änderungen als vollständiges Leseexemplar.
Die Änderungen der Wahlordnung wurden vorgenommen, um den Prozessablauf der Wahl zu vereinfachen und um die Durchführung als kombinierte Brief-/Onlinewahl mit expliziter Anforderung der Briefwahlunterlagen durch die Wahlberechtigten zu regeln. Außerdem wurde die Website des Versorgungswerkes als Organ für Bekanntmachungen zur Wahl festgelegt.
Ihre Stimme zählt – Wahljahr 2026
Alle fünf Jahre wählen die Teilnehmer des Versorgungswerks aus ihrer Mitte in unmittelbarer, allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl die Mitglieder und die Nachfolgemitglieder der Vertreterversammlung für die festgelegte Dauer. Das Versorgungswerk ruft zu einer aktiven Beteiligung an der Wahl auf. Wir möchten alle Wahlberechtigten ermuntern, sich als Kandidat zur Verfügung zu stellen.
Die demokratische Organisation unserer berufsständischen Versorgungseinrichtung bietet den wesentlichen Vorteil, durch Ausübung des Stimmrechts bzw. durch Mitarbeit in den Gremien an den Entscheidungsprozessen mitwirken und damit selbst Einfluss auf die Altersvorsorge nehmen zu können.
TIPP: Um sicher zu stellen, dass Sie unsere Wahlunterlagen auch erreichen, bitten wir Sie zu prüfen, ob Ihre aktuelle Adresse beim Versorgungswerk gemeldet ist.
Dresden, 18.12.2025